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Satzung
§ 1
- Der Verein führt den Namen
Erzeugergemeinschaft Weideland Schuttertal
- Der Verein besteht in der Rechtsform des eingetragenen
Vereins und hat seinen Sitz in Seelbach. Der Verein
führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den
Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung der
bäuerlichen Kulturlandschaft durch Förderung von
kleinbäuerlichen viehhaltenden Betrieben in der Region
Schuttertal.
- Zu diesem Zweck unterstützt der Verein seine
Mitglieder und andere außenstehende Landwirte aus der
Region des Schuttertals bei der Vermarktung ihrer
Erzeugnisse. Unter anderem soll dies durch Errichtung
einer Schlachtstätte in Wittelbach erfolgen.
§ 3
- Ordentliches Mitgliede kann jedes Mitglied eines
landwirtschaftlichen Betriebes in der Region Schuttertal
werden.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche und
juristische Person werden, die sich den Zielen des
Vereins verbunden fühlt und den Vereinszweck finanziell
oder durch Sachzuwendungen fördern und unterstützen
will.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist
ein an den Vorstand des Vereins schriftlich zu
richtender Aufnahmeantrag, in dem sich das zukünftige
Mitglied zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen
verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen, bei Ablehnung
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche
Austrittserklärung oder Ausschließung bei juristischen
Personen durch deren Liquidation.
- Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann nur
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Frist von 12 Monaten erfolgen, erstmals auf das Ende des
fünften Geschäftsjahres.
- Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
- Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Insbesondere
nicht auf die Rückgewähr geleisteter Beiträge und
sonstiger Leistungen. Unberührt davon bleibt der
Anspruch auf zivilrechtliche Forderungen jeder Art (z.B.
Rückforderung hingegebener Darlehen).
§ 5
- Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die
Mitgliederversammlung.
- Über Bedingungen und Kosten einer Benutzung der noch
zu errichtenden Schlachtstätte gibt die für diese
Einrichtung zu erstellende Geschäftsordnung Auskunft.
§ 6
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer
und dem Rechner, sowie mindestens 3 Beisitzern. Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3
Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines
Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der
Wahlperiode gewählt.
- Vertretungsberechtigte des Vereins nach außen
sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der Rechner und der
Schriftführer. Sie vertreten den Verein jeweils
alleine. Bei Geschäften mit einem wirtschaftlichen
Umfang von über 2.000,00 DM, bei Abschluss von
Dauerschuldverhältnissen und bei Belastung von
Grundstücken vertreten den Verein zwei zur Vertretung
zugelassene Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
- Vorstandsitzungen finden je nach Bedarf statt. Sie
sind vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter
mit einer Frist von zwei Tagen einzuberufen. Die
Einberufungsfrist kann kürzer sein, wenn eine besondere
Notlage dies erfordert oder wenn keines der geladenen
Vorstandsmitglieder der verkürzten Frist widerspricht.
Der Widerspruch muss spätestens bis zum Beginn der
anberaumten Vorstandsitzung erfolgt sein.
§ 7
- Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins
findet jeweils im 1. Quartal eines Geschäftsjahres
statt. Sie beschließt insbesondere über
- die Wahl und Abberufung der Vorstandmitglieder
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- die Änderung der Satzung sowie
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Vereinsvermögens.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der
Mitglieder unter Angaben von Gründen verlangen. Kommt
der Vorstand dem nicht nach, so sind diese Mitglieder
berechtigt, selbst die Mitgliederversammlung
einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung in den
Vereinsblättern der Gemeinden Seelbach und Schuttertal,
sowie in der Tagespresse einzuberufen. Sie ist beschlussfähig,
wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend
sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen eine erneute
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
- Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas abweichendes
bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Wahlen ist der gewählt, der die Mehrzahl der
abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse und
Wahlen erfolgen geheim, außer es wird einstimmig die
Akklamation beschlossen.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu verfassen, das von dem die Versammlung
leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 8
- Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Viertel der Mitglieder. Das bei der Beendigung der
Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen wird, falls
ein anderer gemeinnütziger Verein mit vergleichbarem
Vereinszweck besteht oder in einer Frist von drei Jahren
gegründet wird, auf diesen übertragen. Zu diesem Zweck
wird das Vereinsvermögen für drei Jahre gesperrt und
mündelsicher angelegt. Sollte nach Abschluss dieser drei
Jahre kein entsprechender Verein bestehen, fällt das
restliche Vermögen je zur Hälfte an die Gemeinden
Seelbach und Schuttertal.
Schuttertal, den 09.05.1997
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