Die Vereinssatzung

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Pius Hummel
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Satzung

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen
    Erzeugergemeinschaft Weideland Schuttertal
  2. Der Verein besteht in der Rechtsform des eingetragenen Vereins und hat seinen Sitz in Seelbach. Der Verein führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung der bäuerlichen Kulturlandschaft durch Förderung von kleinbäuerlichen viehhaltenden Betrieben in der Region Schuttertal.
  2. Zu diesem Zweck unterstützt der Verein seine Mitglieder und andere außenstehende Landwirte aus der Region des Schuttertals bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse. Unter anderem soll dies durch Errichtung einer Schlachtstätte in Wittelbach erfolgen.

§ 3

  1. Ordentliches Mitgliede kann jedes Mitglied eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Region Schuttertal werden.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Vereinszweck finanziell oder durch Sachzuwendungen fördern und unterstützen will.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins schriftlich zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich das zukünftige Mitglied zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen, bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung bei juristischen Personen durch deren Liquidation.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten erfolgen, erstmals auf das Ende des fünften Geschäftsjahres.
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Insbesondere nicht auf die Rückgewähr geleisteter Beiträge und sonstiger Leistungen. Unberührt davon bleibt der Anspruch auf zivilrechtliche Forderungen jeder Art (z.B. Rückforderung hingegebener Darlehen).

§ 5

  1. Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Über Bedingungen und Kosten einer Benutzung der noch zu errichtenden Schlachtstätte gibt die für diese Einrichtung zu erstellende Geschäftsordnung Auskunft.

§ 6

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Rechner, sowie mindestens 3 Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Wahlperiode gewählt.
  2.  Vertretungsberechtigte des Vereins nach außen sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der Rechner und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein jeweils alleine. Bei Geschäften mit einem wirtschaftlichen Umfang von über 2.000,00 DM, bei Abschluss von Dauerschuldverhältnissen und bei Belastung von Grundstücken vertreten den Verein zwei zur Vertretung zugelassene Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
  3. Vorstandsitzungen finden je nach Bedarf statt. Sie sind vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zwei Tagen einzuberufen. Die Einberufungsfrist kann kürzer sein, wenn eine besondere Notlage dies erfordert oder wenn keines der geladenen Vorstandsmitglieder der verkürzten Frist widerspricht. Der Widerspruch muss spätestens bis zum Beginn der anberaumten Vorstandsitzung erfolgt sein.

§ 7

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im 1. Quartal eines Geschäftsjahres statt. Sie beschließt insbesondere über

    - die Wahl und Abberufung der Vorstandmitglieder
    - die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    - die Änderung der Satzung sowie 
    - die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angaben von Gründen verlangen. Kommt der Vorstand dem nicht nach, so sind diese Mitglieder berechtigt, selbst die Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung in den Vereinsblättern der Gemeinden Seelbach und Schuttertal, sowie in der Tagespresse einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Wahlen ist der gewählt, der die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse und Wahlen erfolgen geheim, außer es wird einstimmig die Akklamation beschlossen.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder. Das bei der Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen wird, falls ein anderer gemeinnütziger Verein mit vergleichbarem Vereinszweck besteht oder in einer Frist von drei Jahren gegründet wird, auf diesen übertragen. Zu diesem Zweck wird das Vereinsvermögen für drei Jahre gesperrt und mündelsicher angelegt. Sollte nach Abschluss dieser drei Jahre kein entsprechender Verein bestehen, fällt das restliche Vermögen je zur Hälfte an die Gemeinden Seelbach und Schuttertal.

 
Schuttertal, den 09.05.1997